Neumaschinen
Gebrauchtmaschinen
Dienstleistungen
Unternehmen
Allgemeine Geschäftsbedingungen: Neumaschinenabteilung
Gläsener+Schmidt GmbH
Gewerbering 6
82140 Olching
Deutschland
(1) Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.
(2) Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle späteren Geschäfte, auch wenn bei deren Abschluss nicht erneut auf sie hingewiesen wird.
(3) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung des jeweiligen Vertrages getroffen werden, sind in dem jeweiligen Vertrag schriftlich niedergelegt.
(4) Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB.
(1) Unsere Angebote sind stets freibleibend, sofern nicht ausdrücklich eine Bindefrist angegeben ist.
(2) Eine Bestellung des Kunden, die ein Angebot gemäß § 145 BGB darstellt, können wir innerhalb von sechs Wochen annehmen.
(3) Ein Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande.
(4) Der Umfang unserer Lieferungen und Leistungen ergibt sich aus der Auftragsbestätigung.
(1) Sofern nicht anders vereinbart, verstehen sich alle Preise ab Werk/Lager, einschließlich Verladung im Werk/Lager, jedoch zuzüglich Verpackung und Transport. Die gesetzliche Mehrwertsteuer wird zusätzlich berechnet. Für Ersatzteilbestellungen nach 16:30 Uhr mit taggleicher Lieferung wird eine Pauschale von 20,00 € berechnet.
(2) Die Zahlung erfolgt ohne jeden Abzug wie folgt:
a) Maschinen: gemäß unserer Auftragsbestätigung.
b) Dienstleistungen, Zubehör und Ersatzteile: gemäß den Angaben in unseren Rechnungen. Der Kunde trägt die Kosten des Zahlungsverkehrs.
(3) Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen jeglicher Art ist ausgeschlossen, es sei denn, der Gegenanspruch ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
(4) Leistet der Käufer eine vereinbarte Anzahlung oder Restzahlung nicht rechtzeitig, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall sind wir berechtigt, Schadensersatz wegen Nichterfüllung in Höhe einer Pauschale von 20 % des Kaufpreises zu verlangen, es sei denn, der Kunde weist nach, dass uns kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt unberührt.
(5) Absatz 3 (4) gilt entsprechend, wenn der Käufer unberechtigt vom Vertrag zurücktritt oder die Annahme des Kaufgegenstands verweigert.
(1) Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung.
(2) Der Beginn einer von uns angegebenen Lieferfrist setzt die Klärung aller technischen Fragen sowie die Vorlage ggf. vom Kunden zu beschaffender Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben sowie den Eingang einer vereinbarten Anzahlung voraus.
(3) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtungen setzt ferner die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
(4) Verzögert sich Versand, Inbetriebnahme oder Abnahme aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, oder verletzt er schuldhaft Mitwirkungspflichten, sind wir berechtigt, den uns hieraus entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitere Ansprüche bleiben vorbehalten. Erfolgt eine Lagerung in unserem Werk/Lager, können wir je vollendetem Monat 0,5 % des Rechnungsbetrags, maximal jedoch 5 % des Rechnungsbetrags, zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer, als Aufwendungsersatz verlangen. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren oder fehlenden Schadens vorbehalten.
(5) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes (4) vor, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstands in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem er in Annahmeverzug oder Schuldnerverzug geraten ist.
(6) Befindet sich der Kunde mit der Zahlung einer früheren Lieferung in Verzug, sind wir berechtigt, Lieferungen zurückzuhalten, ohne zu Schadensersatz verpflichtet zu sein.
(7) Teillieferungen sind zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden, sofern die Teillieferung eine abgrenzbare Leistung darstellt.
(8) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern das zugrunde liegende Geschäft ein Fixgeschäft gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder § 376 HGB ist. Gleiches gilt, wenn der Kunde infolge einer von uns zu vertretenden Lieferverzögerung berechtigt ist, geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung entfallen ist.
(9) Im Übrigen richtet sich unsere Schadensersatzhaftung nach Ziffer 8.
Haben wir gemäß Vereinbarung mit dem Kunden eine Anzahlungsgarantie für eine von ihm geleistete Anzahlung gestellt, ist der Kunde verpflichtet, die Garantieurkunde innerhalb einer Woche nach Lieferung des Kaufgegenstands an uns zurückzugeben.
(1) Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor.
(2) Darüber hinaus behalten wir uns das Eigentum an der Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden vor.
(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Ware zurückzunehmen. Die Rücknahme der Ware durch uns stellt einen Rücktritt vom Vertrag dar. Nach Rücknahme der Ware sind wir zu deren Verwertung berechtigt; der Verwertungserlös wird auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – angerechnet.
(4) Der Kunde ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln und insbesondere auf eigene Kosten ausreichend gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen.
(5) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Ist der Dritte nicht in der Lage, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer solchen Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
(6) Der Kunde ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Endrechnungsbetrags (einschließlich MwSt.) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterveräußert wurde. Der Kunde bleibt zur Einziehung der Forderungen auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Abtretung – einschließlich des Verkaufs der Forderung an Factoringbanken – ist dem Kunden jedoch nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung gestattet. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, sich nicht in Zahlungsverzug befindet und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies der Fall, können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle für die Einziehung erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und die Schuldner (Dritte) von der Abtretung unterrichtet. Auf unser Verlangen ist der Kunde verpflichtet, seine Kunden unverzüglich von der Abtretung an uns zu informieren – sofern wir dies nicht selbst tun – und uns die für die Einziehung erforderlichen Informationen und Unterlagen zu übergeben.
(7) Die Verarbeitung oder Umbildung der Ware durch den Kunden erfolgt stets für uns. Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Werts der Ware (Endrechnungsbetrag inkl. MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
(8) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden freizugeben, soweit der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
(1) Die Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen Untersuchungs- und Rügepflichten gemäß § 377 HGB ordnungsgemäß nachgekommen ist.
(2) Liegt ein Mangel der Ware vor, erbringen wir nach unserer Wahl Nacherfüllung durch Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen mangelfreien Sache. Bei Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung tragen wir die erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Ware an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde.
(3) Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine Minderung zu verlangen.
(4) Erweist sich die Beanstandung als unbegründet, trägt der Kunde die durch unseren Einsatz entstandenen Kosten.
(5) Die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche beträgt ein Jahr ab Lieferung der Kaufsache an den Kunden. Ausgenommen hiervon sind Schadensersatzansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und/oder Schadensersatzansprüche aufgrund vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzungen. Hier gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
(1) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit einschließlich Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Pflichtverletzung zur Last gelegt wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(2) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; auch in diesem Fall ist die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(3) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; ebenso die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
(4) Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.
(1) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in Ziffer 8 vorgesehen ist ausgeschlossen – unabhängig von der Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, aus sonstigen Pflichtverletzungen oder aus deliktischen Ansprüchen gemäß § 823 BGB.
(2) Die Einschränkung nach Absatz (1) gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Schadensersatzanspruchs Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangt.
(3) Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
(1) Erfüllungsort für alle Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis ist Olching.
(2) Gerichtsstand ist München.
(3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
Stand: 01/2023
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